LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2007
11 Ta 88/07
Normen:
ZPO § 149 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 56 § 61 a ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 54/07

Ermessensfehlerhafte Aussetzung des Bestandsschutzverfahrens um fristlose Kündigung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 88/07

DRsp Nr. 2007/11769

Ermessensfehlerhafte Aussetzung des Bestandsschutzverfahrens um fristlose Kündigung bis zum Abschluss eines Strafverfahrens

Erscheint der Kündigungssachverhalt aufgrund zahlreicher Beweisangebote nicht so unübersichtlich, dass das Arbeitsgericht nicht selbst in der Lage wäre, eine sichere und in der Sache zutreffende Entscheidung zu treffen, ist nicht erkennbar, welche besseren Erkenntnismöglichkeiten im Strafverfahren für das arbeitsgerichtliche Verfahren um die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund Tätlichkeiten gegen Kollegen nutzbar gemacht werden können.

Normenkette:

ZPO § 149 ; ArbGG § 9 Abs. 1 § 56 § 61 a ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte richtet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit bis zum Abschluss eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen.

Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits ist die am 09.01.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereichte Kündigungsschutzklage. Der Kläger, seit dem 01.08.1998 als technischer Angestellter im Unternehmen der Beklagten beschäftigt gegen 5.500,00 Euro brutto pro Monat, hat mit Schreiben vom 27.12.2006 eine fristlose Kündigung der Beklagten erhalten. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig ca. fünfzig Arbeitnehmer.