LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.04.2013
4 Ta 58/13
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 81/13

Ermessensfehlerhafte Anforderung einer eidesstattlicher Versicherung zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Angaben zum Prozesskostenhilfeantrag bei offensichtlich irrtümlich unterlassenen Angaben der anwaltlich vertretenen Partei

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 58/13

DRsp Nr. 2013/8057

Ermessensfehlerhafte Anforderung einer eidesstattlicher Versicherung zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Angaben zum Prozesskostenhilfeantrag bei offensichtlich irrtümlich unterlassenen Angaben der anwaltlich vertretenen Partei

1. Unvollständige Angaben sind oftmals auf bloße Unbeholfenheit der antragstellenden Partei, teils auch schlicht auf Unachtsamkeit oder falsche rechtliche Einschätzung zurückzuführen, aber auch auf fehlende Unterstützung durch den Prozessbevollmächtigten.2. Das Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Angaben steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Unredlichkeit der Partei, so kann das Verlangen nach einer solchen eidesstattlichen Versicherung ermessensfehlerhaft sein.

Tenor

... wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.02.2013 - 6 Ca 81/13 - aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht Lübeck zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.