Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.02.2010 aufgehoben.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.09.2008, mit der der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wurde, bleibt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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