ArbG Frankfurt/Main, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1025/06
Ermessensentscheidung über Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Streit um Annahmeverzugslohn und Kündigung - Begründungspflicht und Überprüfung durch Beschwerdegericht
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 631/06
DRsp Nr. 2007/9596
Ermessensentscheidung über Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Streit um Annahmeverzugslohn und Kündigung - Begründungspflicht und Überprüfung durch Beschwerdegericht
1. In einem Aussetzungsbeschluss gemäß § 148ZPO bedarf es neben der Feststellung der Vorgreiflichkeit (im Sinne des § 148ZPO) einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits; die Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aussetzung angeordnet wird, steht regelmäßig im Ermessen des Gerichts.2. Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung durch das Gericht offen zu legen.3. Diese Grundsätze gelten auch bei der Frage, ob gemäß § 148ZPO die Verhandlung in einem Rechtsstreit auf Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug, dessen Erfolg von der Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen dessen Vorgreiflichkeit auszusetzen ist.
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