LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.04.2007
11 Ta 631/06
Normen:
ZPO § 148 § 150 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1025/06

Ermessensentscheidung über Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Streit um Annahmeverzugslohn und Kündigung - Begründungspflicht und Überprüfung durch Beschwerdegericht

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 11 Ta 631/06

DRsp Nr. 2007/9596

Ermessensentscheidung über Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit bei Streit um Annahmeverzugslohn und Kündigung - Begründungspflicht und Überprüfung durch Beschwerdegericht

1. In einem Aussetzungsbeschluss gemäß § 148 ZPO bedarf es neben der Feststellung der Vorgreiflichkeit (im Sinne des § 148 ZPO) einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits; die Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aussetzung angeordnet wird, steht regelmäßig im Ermessen des Gerichts. 2. Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung durch das Gericht offen zu legen. 3. Diese Grundsätze gelten auch bei der Frage, ob gemäß § 148 ZPO die Verhandlung in einem Rechtsstreit auf Zahlung von Vergütung aus Annahmeverzug, dessen Erfolg von der Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen dessen Vorgreiflichkeit auszusetzen ist.