LAG Hamm - Urteil vom 08.03.2007
17 Sa 1695/06
Normen:
ZPO § 148 § 149 § 580 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2187/04

Ermessensentscheidung gegen Aussetzung des Verfahrens bei Vorgreiflichkeit und Verdacht der Straftat - Verweis auf Wiederaufnahme und Restitutionsklage

LAG Hamm, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1695/06

DRsp Nr. 2007/9657

Ermessensentscheidung gegen Aussetzung des Verfahrens bei Vorgreiflichkeit und Verdacht der Straftat - Verweis auf Wiederaufnahme und Restitutionsklage

1. Liegen keine Anhaltspunkte für einen Erfolg einer Anfechtung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes vor und würde eine Aussetzung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen, ist das durch § 148 ZPO dem Gericht eingeräumte pflichtgemäße Ermessen gegen eine Aussetzung (des Kündigungsrechtsstreites über eine infolge rechtskräftig festgestellter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Leere gehende Kündigung) auszuüben; wird die Zustimmung des Integrationsamtes im Verwaltungsrechtswege aufgehoben, kann die Klägerin entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu betreiben.2. Ist mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen, hat die Aussetzung gemäß § 149 ZPO (Verdacht der Straftat) regelmäßig zu unterbleiben.

Normenkette:

ZPO § 148 § 149 § 580 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten vom 30.08.2004 geendet hat.

Die Klägerin war seit dem Jahre 1993 als technische Angestellte bei der Beklagten gegen eine Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.708,98 EUR tätig. Die Beklagte beschäftigt 122 Mitarbeiter.