LAG Köln - Beschluss vom 27.03.2020
4 Ta 31/20
Normen:
ZPO § 252; ArbGG § 9 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2026/19

Ermessensentscheidung des Gerichts bei Aussetzung nach § 248 ZPOAussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nur bei Vorliegen der tatbestandlichen VoraussetzungenAbwägen der Aussetzung des Verfahrens mit BeschleunigungsgebotAbwägen der Aussetzung des Verfahrens mit Gebot der Vermeidung widersprüchlicher VerfahrenKeine Aussetzung der Lohnklage wegen Kündigungsrechtsstreit

LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 4 Ta 31/20

DRsp Nr. 2021/18892

Ermessensentscheidung des Gerichts bei Aussetzung nach § 248 ZPO Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen Abwägen der Aussetzung des Verfahrens mit Beschleunigungsgebot Abwägen der Aussetzung des Verfahrens mit Gebot der Vermeidung widersprüchlicher Verfahren Keine Aussetzung der Lohnklage wegen Kündigungsrechtsstreit

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitsgericht einen Rechtsstreit über Annahmeverzugslohnansprüche während des laufenden Berufungsverfahrens im vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit bei obsiegendem Urteil in 1. Instanz nicht gemäß § 148 ZPO aussetzt, wenn das Arbeitsgericht den Beschleunigungsgrundsatz und das Gebot der Vermeidung widersprechender Entscheidungen gegeneinander abgewogen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.01.2020 (3 Ca 2026/19) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 252; ArbGG § 9 Abs. 1; BGB § 615;

Gründe

I. Die Parteien streiten in dem Beschwerdeverfahren über die Rechtsmäßigkeit eines erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO abgelehnt wurde.