1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 11.05.2010 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Teilspruchs der Einigungsstelle vom 17.12.2008.
Die Antragstellerin/Beteiligte zu 1. befasst sich mit der Herstellung, den Vertrieb, der Installation und Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen Transportsystemen.
Die Beteiligte zu 1. hat bundesweit insgesamt 39 Niederlassungen einschließlich der Zentrale in ... und beschäftigt bundesweit ca. 2800 Arbeitnehmer.
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