OLG Stuttgart - Urteil vom 13.03.2002
20 U 59/01
Normen:
AktG § 84 Abs. 3 S. 1 § 87 § 87 Abs. 1 § 89 Abs. 1 § 89 Abs. 1 S. 3 § 89 Abs. 1 S. 4 § 89 Abs. 5 § 93 Abs. 2 § 93 Abs. 3 Nr. 8 § 112 § 244 § 262 Abs. 1 § 262 Abs. 2 ; GewO § 34 b § 34 b Abs. 1 § 34 b Abs. 4 ; VwVfG § 49 ; BGB § 612 Abs. 1 § 612 Abs. 2 § 626 Abs. 2 § 670 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
AG 2003, 211
OLGReport-Stuttgart 2002, 413
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen O 112/00

Ermessen des Aufsichtsrats bei Abberufung eines Vorstandsmitglieds

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 20 U 59/01

DRsp Nr. 2002/14564

Ermessen des Aufsichtsrats bei Abberufung eines Vorstandsmitglieds

»1. Der Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat wegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass bezüglich der Person eines anderen Vorstandsmitglieds vergleichbare Umstände vorliegen, die auch dessen Abbestellung rechtfertigen würden. Dem Aufsichtsrat ist ein Ermessen nicht nur dahingehend eingeräumt, ob er von der Befugnis zum Widerruf Gebrauch macht, sondern auch dazu, welches von mehreren Vorstandsmitgliedern in derartigen Situationen abberufen werden soll.2. Das gilt grundsätzlich auch bei einer personalistisch geprägten Aktiengesellschaft, bei der die beiden Vorstände mit den beiden (Haupt-)Gesellschaftern identisch sind. Die Einschränkungen für die Abberufung von GmbH-Gesellschaftern einer Zwei-Mann-GmbH lassen sich auf die Aktiengesellschaft nicht unbesehen übertragen.3. Ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines Vorstands einer Aktiengesellschaft, die nach dem in der Satzung geregelten Zweck Auktionen durchführt, kann sich daraus ergeben, dass der Vorstand die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht beibringen kann, die für die gewerberechtlich vorgeschriebene und dem jeweils Vertretungsberechtigten der juristischen Person zu erteilende Versteigerererlaubnis vorausgesetzt wird.