LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2014
3 Sa 108/14
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2834/13

Erlöschung von Urlaubsansprüchen bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur ganzjährigen Übertragung in das Folgejahr

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 108/14

DRsp Nr. 2014/16136

Erlöschung von Urlaubsansprüchen bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur ganzjährigen Übertragung in das Folgejahr

1. Macht der Arbeitnehmer geltend, dass zwischen ihm und der Arbeitgeberin und allen anderen Beschäftigten die Regelung bestanden hat, dass in einem Kalenderjahr nicht verbrauchte Urlaubsansprüche einvernehmlich ohne etwaigen Verfall auf das Folgejahr übertragen werden, hat er insoweit nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darzulegen, mit wem er anlässlich welcher äußeren Umstände welche bestimmte Abrede getroffen hat, dass nicht in Anspruch genommene Urlaubsansprüche über die gesetzliche Regelung hinaus zu übertragen sind. 2. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist übertragener Urlaub im Folgejahr bis zum 31.03. zu nehmen; Resturlaub aus dem Vorjahr, der nicht im Übertragungszeitraum zum 31.03. des Folgejahres genommen wird, erlischt. 3. Die Einschätzung eigener Unabkömmlichkeit führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer nicht zumindest versuchen muss, im Übertragungszeitraum einen Urlaubsantrag zu stellen; wird dieser abschlägig beschieden, ergeben sich Ansatzpunkte für einen Schadensersatzanspruch.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.1.2014, Az.: 7 Ca 2834/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: