LAG Nürnberg - Urteil vom 16.10.2013
4 Sa 288/13
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
BB 2014, 1139
DB 2014, 1085
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 544/12

Erlöschen von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers aufgrund Abgeltungsklausel in Abfindungsvergleich

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 288/13

DRsp Nr. 2014/6607

Erlöschen von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers aufgrund Abgeltungsklausel in Abfindungsvergleich

Eine umfassende Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich zur Gesamtbereinigung eines streitigen Arbeitsverhältnisses erfasst auch etwaige "Equal-Pay-Ansprüche" des Arbeitnehmers. Diesbezüglich findet keine Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB statt, wenn der den Bestandsstreit der Parteien beendende Vergleich unter Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.04.2013, Az.: 12 Ca 544/12, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem "Equal-Pay-Prinzip".

Der am 20.05.1953 geborene Kläger war bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.06.2008 (Kopie Bl. 23 bis 26 d. A.) ab dem 10.06.2008 als Leiharbeitnehmer beschäftigt und bei mehreren Verleihfirmen als Elektrohelfer eingesetzt worden.