1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 10.04.2013, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem "Equal-Pay-Prinzip".
Der am 20.05.1953 geborene Kläger war bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.06.2008 (Kopie Bl. 23 bis 26 d. A.) ab dem 10.06.2008 als Leiharbeitnehmer beschäftigt und bei mehreren Verleihfirmen als Elektrohelfer eingesetzt worden.
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