Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2008 - 11 BV 36/08 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Beteiligte zu 1. ist der bei dem Beteiligten zu 2. im Jahre 2006 gewählte Betriebsrat.
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