LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2007
3 Sa 73/07
Normen:
SGB IX § 125 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2040/05

Erlöschen des Anspruchs auf Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung - zumutbare Geltendmachung auch während des Antragsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 73/07

DRsp Nr. 2007/17945

Erlöschen des Anspruchs auf Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung - zumutbare Geltendmachung auch während des Antragsverfahrens

1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX tritt zu dem Erholungsurlaubsanspruch (Grundurlaub), den der Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann, hinzu; daraus folgt, dass (auch) für die Übertragbarkeit des (im jeweiligen Urlaubsjahr entstandenen) Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung finden.2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt, wenn ihn der Schwerbehinderte nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder (bei Vorliegen der tarifvertraglichen oder gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen) nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums geltend macht.3. Die Ungewissheit über die Schwerbehinderung ist kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund für eine Übertragung des Zusatzurlaubs auf den tarifvertraglichen oder gesetzlichen Übertragungszeitraum.