Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.07.2010, Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1962 bis zum 31.08.2008 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.840,97 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD mit dem besonderen Teil für Sparkassen Anwendung.
In der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 standen dem Kläger noch 20 Urlaubstage zu, die er während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses weder ausdrücklich verlangt noch gewährt bekommen hat.
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