LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.01.2011
11 Sa 540/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; TVöD § 26 Abs. 1 S. 6; TVöD § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 614/09

Erlöschen des Abgeltungsanspruchs für Resturlaub bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 540/10

DRsp Nr. 2011/7650

Erlöschen des Abgeltungsanspruchs für Resturlaub bei Ausscheiden im Laufe des Kalenderjahres

Aufgrund der Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr in § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD, der insoweit der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG entspricht, ist bei Ausscheiden des Arbeitnehmers im Laufe des Kalenderjahres ohne Forderung des Abgeltungsbetrages grundsätzlich davon auszugehen, dass der Abgeltungsanspruch ersatzlos erlischt, wenn nicht ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07.07.2010, Az: 6 Ca 614/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1; TVöD § 26 Abs. 1 S. 6; TVöD § 26 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.1962 bis zum 31.08.2008 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zuletzt erzielte er ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.840,97 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD mit dem besonderen Teil für Sparkassen Anwendung.

In der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 standen dem Kläger noch 20 Urlaubstage zu, die er während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses weder ausdrücklich verlangt noch gewährt bekommen hat.