LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2007
3 Sa 19/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 815/06

Erlöschen der Ruhegeldanwartschaft bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls - fehlende Anrechnungsvereinbarung zur Unverfallbarkeitsfrist - Unterscheidung zwischen Unverfallbarkeitsfrist und Wartezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 19/07

DRsp Nr. 2007/17944

Erlöschen der Ruhegeldanwartschaft bei Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalls - fehlende Anrechnungsvereinbarung zur Unverfallbarkeitsfrist - Unterscheidung zwischen Unverfallbarkeitsfrist und Wartezeit

1. Waren sich die Arbeitsvertragsparteien darüber einig, dass "die Zeit ab 1970, in der" der Kläger "in Bankdiensten gestanden hat, ... ihm für die Einstiegsstufe angerechnet" wird, beschränkt sich diese Anrechnungsvereinbarung auf die "anrechnungsfähige Dienstzeit" im Sinne der Ruhegeldzusage ("für die Einstiegsstufe"), so dass sich die Anrechnung insoweit mittelbar auf die Höhe eines etwaigen Anspruches auswirkt, wenn die Steigerungsbeträge der Höhe nach von den nach der Wartezeit vollendeten anrechnungsfähigen Dienstjahren abhängig sind.2. Hätten die Arbeitsvertragsparteien eine Anrechnung auch bei der für die Frage der Unverfallbarkeit bedeutsamen "Betriebszugehörigkeit" im Sinne der vertraglichen und gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen gewollt, hätten sie dies durch eine entsprechende Regelung vereinbaren müssen.