OVG Sachsen - Beschluss vom 27.04.2010
PL 9 A 453/08
Normen:
BPersVG § 8; SächsPersVG § 8; SächsPersVG § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5; SächsPersVG § 54 Abs. 1; SächsBG § 34; SächsLVOPol § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2010, 943
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2561/07

Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat aufgrund einer sechsmonatigen Abordnung an das Staatsministerium des Innern i.R.d. Auswahlverfahrens zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst; Vereinbarkeit einer ausnahmslos vorgesehenen Abordnung an das Staatsministerium des Innern für am Auswahlverfahren teilnehmende Mitglieder des Polizei-Hauptpersonalrats mit dem Benachteiligungsverbot

OVG Sachsen, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen PL 9 A 453/08

DRsp Nr. 2010/15928

Erlöschen der Mitgliedschaft im Polizei-Hauptpersonalrat aufgrund einer sechsmonatigen Abordnung an das Staatsministerium des Innern i.R.d. Auswahlverfahrens zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst; Vereinbarkeit einer ausnahmslos vorgesehenen Abordnung an das Staatsministerium des Innern für am Auswahlverfahren teilnehmende Mitglieder des Polizei-Hauptpersonalrats mit dem Benachteiligungsverbot

Die sechsmonatige Abordnung eines Mitglieds des Polizei-Hauptpersonalrats an das Staatsministerium des Innern im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Aufstiegsausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft in dieser Personalvertretung. Eine solche ausnahmslos vorgesehene Abordnung vestößt für am Auswahlverfahren teilnehmende Mitglieder des Polizei-Hauptpersonalrats gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 SächsPersVG8 BPersVG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Februar 2008 - PL 9 K 2561/07 - geändert.