LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2019
3 TaBV 112/16
Normen:
ArbGG § 89;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 20/15

Erledigung im Beschlussverfahren nur bei wirksamer Erledigungserklärung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen 3 TaBV 112/16

DRsp Nr. 2019/15213

Erledigung im Beschlussverfahren nur bei wirksamer Erledigungserklärung

1. Bei einseitiger Erledigungserklärung ist durch die Beschwerdekammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob sich das Verfahren tatsächlich erledigt hat und bejahendenfalls die Erledigung im Tenor festzustellen sowie das Verfahren einzustellen. Auch die Einstellung des Verfahrens fällt bei der einseitigen Erledigungserklärung - abweichend von der Einstellung bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen - in die Zuständigkeit der Kammer und nicht des Vorsitzenden.2. Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn tatsächliche Umstände nach Einleitung des Verfahrens eingetreten sind, durch die die Anträge unzulässig oder unbegründet geworden sind. Unerheblich ist im Beschlussverfahren, ob sie ursprünglich zulässig oder begründet waren.3. Soweit das Bundesarbeitsgericht für die Erledigung des Beschlussverfahrens in der Rechtsmittelinstanz verlangt, dass überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, sind doppelrelevante Umstände, die sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsmittels als auch für die Zulässigkeit oder Begründetheit der in der Hauptsache gestellten Anträge relevant sind, im Sinne der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu unterstellen.