LAG Köln - Beschluss vom 08.05.2014
11 Ta 211/13
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 4820/12

Erledigung eines VollstreckungsverfahrensEntscheidung über die KostenUnmöglichkeit der Auskunftsverpflichtung

LAG Köln, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 211/13

DRsp Nr. 2014/9822

Erledigung eines Vollstreckungsverfahrens Entscheidung über die Kosten Unmöglichkeit der Auskunftsverpflichtung

Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um den Dritten zur gebotenen Mitwirkung zu veranlassen.

Tenor

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1; ZPO § 100 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Nach Erledigung des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.