Das Versäumnisurteil vom 17. Dezember 2015, Az. 5 SaGa 6/15, wird aufrechterhalten.
2.Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach einseitiger Erledigungserklärung noch darüber, ob das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.
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