LAG Köln - Urteil vom 27.01.2011
6 SaGa 11/10
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 41/10

Erledigung des Verfügungsanspruchs auf Urlaubsgewährung durch Zeitablauf; unzulässige Berufung bei fehlender Beschwer

LAG Köln, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 6 SaGa 11/10

DRsp Nr. 2011/6180

Erledigung des Verfügungsanspruchs auf Urlaubsgewährung durch Zeitablauf; unzulässige Berufung bei fehlender Beschwer

Für die Durchführung eines Berufungsverfahrens fehlt regelmäßig die notwendige Beschwer, wenn sich der Streit vor Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache erledigt hat (hier: Erledigung des Verfügungsanspruchs auf Urlaubsgewährung durch Zeitablauf).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.07.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen

- 7 Ga 41/10 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. b;

Tatbestand

Die Parteien stritten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Gewährung von Erholungsurlaub.

Das Arbeitsgericht Aachen gab der Beklagten durch Urteil vom 15.07.2010 auf, dem Kläger für den Zeitraum vom 19.07.2010 bis zum 06.08.2010 Erholungsurlaub zu gewähren. Zur Begründung wies es darauf hin, Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch seien gegeben, weil die Beklagte keine dringenden betrieblichen Gründe dargelegt habe, die eine Ablehnung eines Urlaubswunsches rechtfertigen könnten.

Der Urlaub wurde sodann tatsächlich gewährt.