1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.07.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen
-
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Parteien stritten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Gewährung von Erholungsurlaub.
Das Arbeitsgericht Aachen gab der Beklagten durch Urteil vom 15.07.2010 auf, dem Kläger für den Zeitraum vom 19.07.2010 bis zum 06.08.2010 Erholungsurlaub zu gewähren. Zur Begründung wies es darauf hin, Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch seien gegeben, weil die Beklagte keine dringenden betrieblichen Gründe dargelegt habe, die eine Ablehnung eines Urlaubswunsches rechtfertigen könnten.
Der Urlaub wurde sodann tatsächlich gewährt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|