Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt, weil mit dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.04.2007 nebst Anlagen die Beklagte der hier nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern obliegenden Mitteilungsverpflichtung, die Streitgegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist, nachgekommen ist. Folgerichtig haben die Prozessbevollmächtigten beider Beteiligter das Verfahren für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 a ZPO), weil ihre sofortigen Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet war.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|