BAG - Urteil vom 23.02.2022
4 AZR 250/21
Normen:
BGB § 622; TzBfG § 8 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; AÜTV v. 16.12.2015 § 11 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 110
AuR 2022, 334
BB 2022, 1651
EzA-SD 2022, 15
NZA 2022, 1146
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1097/20
ArbG Bielefeld, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1071/20

Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPOBindungswirkung des Teilurteils nach § 318 ZPOUnzulässiges Teilurteil bei mehreren Ansprüchen aus gleichbleibendem SachverhaltBerufungsverfahren über unzulässiges TeilurteilAnrechnung von Tätigkeitsjahren i.S.d. § 3 Abs. 2 GTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen

BAG, Urteil vom 23.02.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 250/21

DRsp Nr. 2022/7189

Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO Bindungswirkung des Teilurteils nach § 318 ZPO Unzulässiges Teilurteil bei mehreren Ansprüchen aus gleichbleibendem Sachverhalt Berufungsverfahren über unzulässiges Teilurteil Anrechnung von Tätigkeitsjahren i.S.d. § 3 Abs. 2 GTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen

Orientierungssätze: 1. Der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) ist nur zulässig, wenn dieses unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (Rn. 11). 2. Wird in einem Teilurteil eine Frage entschieden, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann, besteht grundsätzlich die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Sie ist jedoch im Hinblick auf den Tenor aufgrund der in § 318 ZPO angeordneten Bindungswirkung ausgeschlossen (Rn. 11 f.). 3. Werden mit einer Klage sich aus einer höheren Eingruppierung ergebende Vergütungsansprüche für verschiedene Zeiträume geltend gemacht, ist der Erlass eines Teilurteils für nur einen der Zeiträume unzulässig, wenn die Ansprüche auf einen gleichbleibenden Sachverhalt gestützt werden (Rn. 14).