BVerwG - Beschluss vom 02.09.2009
6 PB 22.09
Normen:
BPersVG § 69; BPersVG § 82;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 223
ZBR 2010, 104
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 4.07

Erlass einer obersten Dienstbehörde zur Durchführung arbeitszeitbezogener Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts; Aufhebung der Entscheidungsbefugnis einer Dienststelle der nachgeordneten Verwaltungsebene und damit auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung durch interne Weisungen der übergeordneten, weisungsbefugten Dienststelle

BVerwG, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 6 PB 22.09

DRsp Nr. 2009/22746

Erlass einer obersten Dienstbehörde zur Durchführung arbeitszeitbezogener Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts; Aufhebung der Entscheidungsbefugnis einer Dienststelle der nachgeordneten Verwaltungsebene und damit auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung durch interne Weisungen der übergeordneten, weisungsbefugten Dienststelle

1. Der Erlass einer obersten Dienstbehörde ist keine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts, wenn er Rechte und Pflichten für die Beschäftigten des Geschäftsbereichs nicht begründet, sondern sich darin erschöpft, den nachgeordneten Dienststellen Weisungen zu erteilen, und ihnen auf dieser Grundlage die Durchführung überlässt. 2. Die Zuständigkeit der Stufenvertretungen und diejenige der örtlichen Personalräte schließen sich gegenseitig aus, sofern es um die Beteiligung an ein und derselben Maßnahme geht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Bundes des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 69; BPersVG § 82;

Gründe