VGH Bayern - Urteil vom 06.08.2020
22 BV 19.530
Normen:
LadSchlG § 14 Abs. 1 S. 1; LÖG NRW § 6 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20657
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 8 K 18.382

Erlass einer gemeindlichen Verordnung zur Zulassung bestimmter Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen im gesamten Gemeindegebiet

VGH Bayern, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 22 BV 19.530

DRsp Nr. 2020/13039

Erlass einer gemeindlichen Verordnung zur Zulassung bestimmter Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen im gesamten Gemeindegebiet

1. Die Normenkontrolle schließt es nicht aus, dass die Vereinbarkeit der betreffenden Rechtsnorm in einem anderen Rechtsbehelfsverfahren inzident überprüft wird. Die spezielle Regelung zur fristgebundenen Normenkontrolle schließt eine Feststellungsklage nur dann aus, wenn damit die Gültigkeit einer Rechtsnorm oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Anders liegt es, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten und konkreten Sachverhalt streitig ist, sodass die Rechtmäßigkeit der Norm nur als - wenn auch streitentscheidende - Vorfrage aufgeworfen wird.