Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.10.2017 -
Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Untersagung einer Versetzung.
Der am . .19 geborene Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.05.1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 05.03.1996 (Bl. 26 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Verfügungskläger wurde als Experte im Bereich Finanzmanagement am Standort B beschäftigt. Er hat seit dem 01.05.2011 einen besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer gemäß den tarifvertraglichen Vorschriften.
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