BAG - Urteil vom 21.01.1997
9 AZR 791/95
Normen:
BGB § 275 ; BUrlG § 7 Abs. 1, 3 ; Postneuordnungsgesetz (Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - vom 14. September 1994) Art. 4 § 21; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - vom 6. Januar 1955 - in der am 30. Juni 1994 geltenden Fassung) § 23 Abs. 1, 10, 17;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 9 BUrlG
BB 1997, 1592
DB 1997, 1622
NZA 1997, 889
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6282/94
LAG Düsseldorf, vom 26.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 454/95

Erkrankung nach Urlaubsantritt

BAG, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 791/95

DRsp Nr. 1997/5051

Erkrankung nach Urlaubsantritt

»Ist der Urlaub so festgesetzt, daß er nicht vor dem Stichtag für den Antritt des übertragenen Urlaubs nach § 23 des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost beendet wird, hat der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers keine Verpflichtung, die wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit nicht anzurechnenden Urlaubstage nachzugewähren. In diesem Fall verfallen die wegen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllten Urlaubsansprüche.«

Normenkette:

BGB § 275 ; BUrlG § 7 Abs. 1, 3 ; Postneuordnungsgesetz (Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation - vom 14. September 1994) Art. 4 § 21; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost - vom 6. Januar 1955 - in der am 30. Juni 1994 geltenden Fassung) § 23 Abs. 1, 10, 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über drei Tage Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1993/1994.

Der Kläger war bereits vor der Neuordnung des Postwesens bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Fernmeldehandwerker im Fernmeldeamt D beschäftigt. Er ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft, die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) abgeschlossen hat. In diesem Tarifvertrag sind u. a. folgende urlaubsrechtliche Bestimmungen enthalten:

"§ 23

Erholungsurlaub