Die Parteien streiten über drei Tage Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1993/1994.
Der Kläger war bereits vor der Neuordnung des Postwesens bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Fernmeldehandwerker im Fernmeldeamt D beschäftigt. Er ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft, die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) abgeschlossen hat. In diesem Tarifvertrag sind u. a. folgende urlaubsrechtliche Bestimmungen enthalten:
"§ 23
Erholungsurlaub
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|