LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.04.2011
1 Ta 63/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1712/09

Erklärungspflicht der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 63/11

DRsp Nr. 2011/10688

Erklärungspflicht der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Erklärt sich eine Partei auf wiederholte, berechtigte Aufforderung des Rechtspflegers nicht dazu, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, kann der Rechtspfleger den die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss aufheben.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.12.2010 - 9 Ca 1712/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat der Klägerin für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.