Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.12.2010 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat der Klägerin für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|