LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.10.2009
1 Ta 243/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2509/07

Erklärungs- und Nachweispflichten der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 243/09

DRsp Nr. 2009/27067

Erklärungs- und Nachweispflichten der Partei im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe hat sich die Partei nach dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO auf Verlangen des Gerichts (nur) "darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist"; eine weitergehende Erklärungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz nicht. 2. Mit der Aufforderung der Rechtspflegerin, möglichst umgehend "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen", erfolgt keine Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; zu einer vollständigen Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die Partei im vierjährigen Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet. 3. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Rechtspflegerin von der Partei auch im Nachprüfungsverfahren konkrete Angaben und ergänzende oder abändernde Belege anfordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der zuletzt getätigten Angaben verlangen; liegen jedoch keine Anhaltspunkte für Änderungen vor, besteht kein Anlass, erneut einschränkungslos sämtliche Nachweise zu verlangen.

Tenor: