LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.03.2020
1 Ta 17/20
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 375/19

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Bewilligungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 17/20

DRsp Nr. 2021/8713

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Bewilligungsverfahren

Die von § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu jedem Verfahren vorzulegen. Es ist der Partei, die die staatliche Leistung der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, zumutbar, in jedem der von ihr eingeleiteten Verfahren die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO zu erfüllen. Erfüllt sie diese Pflicht nicht, ist ihr Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung abzulehnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 18.12.2019 - 3 Ca 375/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

A.

Der Kläger begehrt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zum Az. 3 Ca 62/19 ein Klageverfahren durchgeführt. Im dortigen Verfahren hat er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte gereicht. Ihm ist dort antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt worden.