BAG - Urteil vom 12.07.2016
9 AZR 264/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; MTV IG BAU (2000) § 8; MTV IG BAU (2005) § 7;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 529/14
ArbG Leipzig, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3692/13

Erhöhung des Urlaubsanspruchs aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit

BAG, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 264/15

DRsp Nr. 2016/16015

Erhöhung des Urlaubsanspruchs aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit

Der im Streitfall einschlägige Tarifvertrag sieht eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit mittels einer eigenständigen Regelung vor. Die Tarifvertragsparteien haben diese Tarifregelung für alle Arbeitnehmer und nicht etwa nur für eine Gruppe von Arbeitnehmern - etwa die vor oder nach einem bestimmten Stichtag eingetretenen Arbeitnehmer - geschaffen. Zweck der Regelung ist die Honorierung der langjährigen Betriebstreue von Arbeitnehmern. Dies geschieht im Tarifvertrag durch eine an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientierte Erhöhung des Urlaubsanspruchs.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2015 - 3 Sa 529/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; MTV IG BAU (2000) § 8; MTV IG BAU (2005) § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anzahl der dem Kläger im Kalenderjahr zustehenden Urlaubstage.