LAG Köln - Urteil vom 05.03.2013
11 Sa 857/12
Normen:
LeistungsTV-Bund III. Abschnitt § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 733/12

Erhöhung des Leistungsentgeltvolumens 2011 um einen vermeintlichen Unterschreitungsbetrag 2010 - Höhe des tariflichen Leistungsentgelts

LAG Köln, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 857/12

DRsp Nr. 2013/21587

Erhöhung des Leistungsentgeltvolumens 2011 um einen vermeintlichen Unterschreitungsbetrag 2010 - Höhe des tariflichen Leistungsentgelts

Berücksichtigung eines nachträglich endeckten Berechnungsfehlers bei der Ermittlung des Entgeltvolumens im Rahmen des § 9 Abs. 3 LeistungsTV-Bund.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.07.2012 - 3 Ca 733/12 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LeistungsTV-Bund III. Abschnitt § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Leistungsentgelts.

Der Kläger ist seit dem Jahre 1990 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt beim Bundesamt für Wehrverwaltung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD und der Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund) Anwendung.

Der LeistungsTV-Bund lautet auszugsweise wie folgt:

"(...)

III. Abschnitt:

Leistungsentgelt

§ 8

Formen und Auszahlung des Leistungsentgelts

(1) Das Leistungsentgelt wird als Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgezahlt. Die Leistungsprämie ist eine einmalige Zahlung. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung.