Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2012 - Az. 22 Ca 7309/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit seiner Klage macht der Kläger eine Erhöhung der tariflichen Sonderzahlung für die Jahre 2008, 2009 und 2010 auf der Basis des § 7 Abs. 7b des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie im Land Hessen (im Folgenden: "
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