LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.2013
7 Sa 696/12
Normen:
ERA-ETV § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 7309/09

Erhöhung der tariflichen Sonderzahlung Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie im Land Hessen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 696/12

DRsp Nr. 2013/21477

Erhöhung der tariflichen Sonderzahlung Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie im Land Hessen

Die Auslegung des § 4 ErgTV führt zu dem von den Tarifvertragsparteien bewusst gewollten Untergang aller etwaigen Ansprüche aus § 7 Abs. 7 ERA-ETV und zur Ersetzung dieser Ansprüche durch die Regelungen in den §§ 3 und 4 ErgTV; dies folgt insbesondere aus der Überschrift "Abschlusszahlung", aus der Formulierung, dass die Ansprüche durch diese Regelung "abschließend erfasst" werden und mit der ausdrücklichen Regelung in § 4 Abs. 3 ErgTV, dass nach Erfüllung der Ansprüche aus diesen Vorschriften "keine weitergehenden Forderungen der Beschäftigten im Zusammenhang mit der ERA-Einführung bestehen".

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2012 - Az. 22 Ca 7309/09 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ERA-ETV § 7;

Tatbestand:

Mit seiner Klage macht der Kläger eine Erhöhung der tariflichen Sonderzahlung für die Jahre 2008, 2009 und 2010 auf der Basis des § 7 Abs. 7b des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie im Land Hessen (im Folgenden: "ERA-ETV") geltend.