ArbG Berlin, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 219/09
Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung; unbegründete Klage auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bei noch ausstehender Entscheidung über freien Arbeitsplatz; entgegenstehende betriebliche Gründe bei beamtenrechtlicher Bindung der Arbeitgeberin
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 24 Sa 1610/09
DRsp Nr. 2010/20789
Erhöhung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung; unbegründete Klage auf Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit bei noch ausstehender Entscheidung über freien Arbeitsplatz; entgegenstehende betriebliche Gründe bei beamtenrechtlicher Bindung der Arbeitgeberin
1. § 9TzBfG ist grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf verlängerte Arbeitszeit zu begründen.2. § 9TzBfG ist nur anzuwenden, wenn sich die Arbeitgeberin entschließt, Arbeitsplätze tatsächlich zu besetzen; die Arbeitgeberin muss Arbeitszeitwünsche der Teilzeitkräfte nur im Rahmen der Besetzung der von ihr bereitgestellten Arbeitsplätze berücksichtigen.
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