LAG Nürnberg - Urteil vom 25.05.2011
4 Sa 706/10
Normen:
TV Versorgungsbetriebe § 1 Abs. 2; TV Versorgungsbetriebe § 10 Abs. 7; TV Versorgungsbetriebe § 10 Abs. 9; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 499/10

Erhöhte Wechselschichtzulage bei versorgungs- oder entsorgungstypischer Wechselschichtarbeit; unbegründete Zahlungsklage eines Disponenten in der Leitstelle eines Nahverkehrsbetriebes

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 706/10

DRsp Nr. 2011/17384

Erhöhte Wechselschichtzulage bei versorgungs- oder entsorgungstypischer Wechselschichtarbeit; unbegründete Zahlungsklage eines Disponenten in der Leitstelle eines Nahverkehrsbetriebes

Eine erhöhte Wechselschichtzulage steht einem Arbeitnehmer nach § 10 Abs. 7 TV-V nur dann zu, wenn er die "versorgungs- bzw. entsorgungstypische" Wechselschichtarbeit in einer betrieblichen Einrichtung eines Energie- oder Wasserversorgungsunternehmens leistet. Die Tätigkeit in der Leitstelle eines Nahverkehrsbetriebes genügt hierfür nicht entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 9 TV-V, auch wenn die Anwendung des TV-V gemäß dessen § 1 Abs. 2 vereinbart worden ist.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 08.09.2010, Az.: 1 Ca 499/10, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV Versorgungsbetriebe § 1 Abs. 2; TV Versorgungsbetriebe § 10 Abs. 7; TV Versorgungsbetriebe § 10 Abs. 9; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer erhöhten Wechselschichtzulage.