VGH Bayern - Urteil vom 24.06.2010
5 BV 09.1340
Normen:
BetrAVG § 10 Abs. 1; BetrAVG § 10 Abs. 2; BetrAVG § 10 Abs. 3 Nr. 3; EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 17 K 08.4135

Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen bei Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber; Verstoß gegen das im Wesentlichen auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhende Äquivalenzprinzip durch Übernahme der Bewertungsgrundsätze des Steuerrechts für die Ermittlung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen; Verhältnismäßigkeit einer Belastung mit Abgaben bei Geeignetheit zur Erreichung eines vom Gesetzgeber verfolgten Zieles und Ausschluss einer weniger belastenden Zielerreichung

VGH Bayern, Urteil vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 5 BV 09.1340

DRsp Nr. 2010/14655

Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen bei Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber; Verstoß gegen das im Wesentlichen auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz beruhende Äquivalenzprinzip durch Übernahme der Bewertungsgrundsätze des Steuerrechts für die Ermittlung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlagen für die Erhebung von Insolvenzsicherungsbeiträgen; Verhältnismäßigkeit einer Belastung mit Abgaben bei Geeignetheit zur Erreichung eines vom Gesetzgeber verfolgten Zieles und Ausschluss einer weniger belastenden Zielerreichung

1. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel zur Durchführung der Insolvenzsicherung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf einem der dort genannten Durchführungswege zugesagt haben.