Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2018 - AN 6 K 17.01747 -, der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 26. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2017 werden aufgehoben.
II.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Kostenbeitrag, den der Beklagte vom Kläger für seinem am 6. September 1998 geborenen Sohn Robert in der Zeit vom 9. Oktober 2015 bis 31. Januar 2016 in Form einer stationären Unterbringung gemäß §§ 35a Abs. 1
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