LAG Köln - Urteil vom 13.06.2013
7 Sa 101/13
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 8; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 1; ArbGG § 67 Abs. 4 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 149; ZPO § 227; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1012/12

Erhebung einer Widerklage im Verhandlungstermin vor dem BerufungsgerichtZeitraum zur EinarbeitungArbeitsvertragliche Ausschlussklausel

LAG Köln, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 101/13

DRsp Nr. 2013/19464

Erhebung einer Widerklage im Verhandlungstermin vor dem BerufungsgerichtZeitraum zur EinarbeitungArbeitsvertragliche Ausschlussklausel

1) Zur Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht.2) Bei einem arbeitsrechtlichen Berufungsrechtsstreit mittlerer Komplexität und Schwierigkeit ist ein Zeitraum von 10 bis 12 Kalendertagen zur Einarbeitung eines neuen Prozessbevollmächtigten in den Sach- und Streitstand in der Regel als ausreichend anzusehen.3) Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, welche vorsieht, dass "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses" schriftlich geltend zu machen sind, ist in ihrem zweiten Teil unwirksam, soweit sie unabhängig von der Fälligkeit nur auf die Vertragsbeendigung abstellt (BAG vom 01.03.2006, 5 AZR 511/05). Die Klausel ist jedoch im Sinne des blue-pencil-Tests teilbar, so dass der erste Teil wirksam bleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.12.2012 in Sachen4 Ca 1012/12 G teilweise abgeändert:

Ziffer 2) des Urteilstenors wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:

a) b) c) d) e) f)