LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.07.2020
8 Sa 332/20
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 1358/19

Erheblichkeit des zeitlichen Anteils schwieriger Tätigkeiten bei Feststellung der EntgeltgruppeBewertung Geschäftsstellenverwaltung an Bundesgericht

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 332/20

DRsp Nr. 2020/12640

Erheblichkeit des zeitlichen Anteils schwieriger Tätigkeiten bei Feststellung der Entgeltgruppe Bewertung Geschäftsstellenverwaltung an Bundesgericht

1. Bei der Bewertung für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe können einheitliche Arbeitsvorgänge berücksichtigt werden. 2. Der in der Tarifvereinbarung festgeschriebene Wille der Tarifvertragsparteien hat Vorrang bei der detaillierten Einteilung von Aufgabenbereichen und Tätigkeitsmerkmalen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.08.2019 - 56 Ca 1358/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem 01.12.1993 als vollbeschäftigte Mitarbeiterin zunächst als Angestellte im Schreibdienst, später in einer Serviceeinheit der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Berlin. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u.a. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.