I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.08.2019 -
II. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem 01.12.1993 als vollbeschäftigte Mitarbeiterin zunächst als Angestellte im Schreibdienst, später in einer Serviceeinheit der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Berlin. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u.a. der
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