LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2010
2 Sa 74/10
Normen:
BGB § 139; BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 897/09

Ergänzende Vertrausauslegung bei Arbeitzeit über gesetzliche Höchstgrenze

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 74/10

DRsp Nr. 2010/22507

Ergänzende Vertrausauslegung bei Arbeitzeit über gesetzliche Höchstgrenze

1. Das Arbeitszeitgesetz lässt eine monatliche Gesamtarbeitszeit von lediglich 208 Stunden zu. 2.a) Ein Arbeitsvertrag kann, wenn eine Teilnichtigkeit vorliegt und nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien wegen dieser Teilnichtigkeit den Arbeitsvertrag im Übrigen nicht aufrecht erhalten wollten, gemäß § 139 BGB in einen aufrecht erhaltbaren und einen nichtigen Teil untergliedert werden. b) Eine rechtswirksame Vereinbarung, dass der Kläger eine Arbeitszeit von über 208 Stunden pro Monat ableisten musste bis zu 240 Stunden, ist unwirksam. Bei ergänzender Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass die Parteien bei verständiger Würdigung und bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Vereinbarung eine entsprechende Vertragsanpassung vorgenommen hätten.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier v. 20.01.2010 - 1 Ca 897/09 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.182,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 265,69 € seit dem 01.04.2009, aus 265,69 € seit dem 01.05.2009, aus 265,69 € seit dem 01.06.2009 und aus 265,69 € seit dem 01.07.2009 zu zahlen.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.