Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. März 2010 - 21 Ca 3800/09 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:
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