BAG - Urteil vom 26.06.1996
7 AZR 674/95
Normen:
BGB §§ 620, 157, 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 157 BGB
AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung
ARST 1996, 241
AuR 1996, 455
BB 1996, 2204
BetrR 1997, 34
DB 1996, 2289
EBE/BAG 1996, 157
EWiR 1996, 1015
EzA § 620 BGB Bedingung Nr. 12
EzBAT SR 2y BAT Nr. 53
NZA 1997, 200
RAnB 1997, 27 (Ls)
RdA 1997, 60
SAE 1998, 118
ZMV 1997, 89
ZTR 1996, 565
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Chemnitz - Urteil vom 16. Dezember 1994 - 15 Ca 6739/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 19. Mai 1995 - 12 Sa 138/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

BAG, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 7 AZR 674/95

DRsp Nr. 1996/28771

Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

»Vereinbart der Arbeitgeber mit einem zur Vertretung eingestellten Arbeitnehmer, daß das Arbeitsverhältnis mit der Wiederaufnahme der Arbeit durch den vertretenen Mitarbeiter enden soll, so liegt hierin in aller Regel nicht zugleich die Vereinbarung, daß das Arbeitsverhältnis auch dann enden soll, wenn der vertretene Mitarbeiter vor Wiederaufnahme seiner Tätigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.«

Normenkette:

BGB §§ 620, 157, 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30. September 1994 seine Beendigung gefunden hat.

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Juni 1993 als Zeitangestellte befristet bis zum 31. Dezember 1993 als Sekretärin beschäftigt. Die Befristung erfolgte zur Vertretung der langjährig erkrankten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K. Unter dem 2. November 1993 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie folgt vorgesehen war:

"Die Befristung gilt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau K."