Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge Befristung mit Ablauf des 30. September 1994 seine Beendigung gefunden hat.
Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 2. Juni 1993 als Zeitangestellte befristet bis zum 31. Dezember 1993 als Sekretärin beschäftigt. Die Befristung erfolgte zur Vertretung der langjährig erkrankten Mitarbeiterin der Beklagten, Frau K. Unter dem 2. November 1993 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, in dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie folgt vorgesehen war:
"Die Befristung gilt bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit von Frau K."
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