Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.
Der Kläger war bis Oktober 1992 bei der Beklagten angestellt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft nach amerikanischem Recht mit Sitz in W. Bis Mitte 1995 betrieb sie einen Rundfunksender in M, der anschließend nach P verlegt wurde. Der Kläger ist US-Staatsbürger. Nur solche sind berechtigt, Leistungen aus dem US-Pensionsplan in Anspruch zu nehmen. Mitarbeiter der Beklagten, die keine US-Staatsbürger sind, können eine Betriebsrente nur auf der Basis eines tarifvertraglich geregelten sogen. DM-Pensionsplanes erhalten.
Die Pensionszahlungen an den Kläger erfolgen durch die Versicherungsgesellschaft die ihren Sitz in den USA hat. Die Pensionszahlungen nach dem US-Pensionsplan werden in den USA versteuert.
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