LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.10.2009
2 Ta 220/09
Normen:
BGB § 362; ZPO § 887;
Fundstellen:
AuR 2010, 178
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1428/07

Erfüllungseinwand im Verfahren zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung; Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Erteilung von Provisionsabrechnungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen 2 Ta 220/09

DRsp Nr. 2010/3325

Erfüllungseinwand im Verfahren zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung; Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Erteilung von Provisionsabrechnungen

1. Nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Vollstreckungsschuldner mit seinem Einwand zu hören, dass der vollstreckbare Anspruch erfüllt ist. 2. Ist der Beklagte dazu verurteilt worden, dem Kläger Provisionsabrechnungen zu erteilen, ohne dass deren genauer Inhalt dem Urteil zu entnehmen ist, ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs nicht zu prüfen, ob die Abrechnung richtig erteilt wurde; die Abrechnung ist auch dann erteilt, wenn der Beklagte erklärt, provisionspflichtige und im Sinne des Urteils näher definierte Geschäfte lägen nicht vor.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11.08.2009 - 4 Ca 1428/07 - aufgehoben.

Der Antrag des Klägers vom 24.06.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 362; ZPO § 887;

Gründe: