Nachdem der Beklagte seiner im bestandskräftigen Versäumnisurteil vom 28.07.2006 aufgestellten Verpflichtung, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem vorgegebenen Inhalt zukommen zu lassen nicht nachgekommen ist, hat der Kläger mit Schreiben, welches am 24.08.2006 beim Arbeitgericht eingegangen ist, Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels gestellt. Der Beklagte ist mit Zugang am 26.08.2006 schriftlich von seiten des Gerichts aufgefordert worden, schriftlich innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, was nicht erfolgt ist.
Mit Beschluss vom 13.09.2006 ist antragsgemäß ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro verhängt worden.
Nach Zustellung des Beschlusses am 18.09.2006, Gerichtseingang am 02.10.2006, hat der Beklagte Beschwerde eingelegt.
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