ArbG Aachen, vom 01.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 164/93
Erfüllungseinwand bei unstreitiger oder offensichtlicher Erfüllung im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO
LAG Köln, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 11 (13/9) Ta 12/96
DRsp Nr. 2001/6066
Erfüllungseinwand bei unstreitiger oder offensichtlicher Erfüllung im Verfahren nach §§ 887, 888ZPO
Der Erfüllungseinwand ist im Verfahren nach §§ 887, 888ZPO allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Erfüllung unstreitig ist. Andernfalls ist der Erfüllungseinwand der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767ZPO vorbehalten (wie OLG Düsseldorf MDR 1996, 309).