ArbG Köln, vom 06.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9094/93
Erfüllungseinwand bei unstreitiger oder offensichtlicher Erfüllung im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO
LAG Köln, Beschluss vom 19.04.1996 - Aktenzeichen 6 Ta 28/96
DRsp Nr. 2001/6056
Erfüllungseinwand bei unstreitiger oder offensichtlicher Erfüllung im Verfahren nach §§ 887, 888ZPO
1. Der Erfüllungseinwand ist jedenfalls dann auch im Verfahren nach den §§ 887, 888ZPO zu berücksichtigen und nicht der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten, wenn die Erfüllung unstreitig oder offensichtlich ist.2. Tritt die Erfüllung erst während des Beschwerdeverfahrens ein, ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 2ZPO zu berücksichtigen.