LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2016
4 Sa 616/14
Normen:
AGG § 15 Abs. 4 S. 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 347
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3713/13

Erfüllungsanspruch bei ungleicher Entlohnung von Frauen und MännernAnpassung der Vergütung nach oben und Verjährung des Entschädigungsanspruchs bei Benachteiligung einer Arbeitnehmerin in der Schuhproduktion

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 616/14

DRsp Nr. 2016/9902

Erfüllungsanspruch bei ungleicher Entlohnung von Frauen und Männern Anpassung der Vergütung "nach oben" und Verjährung des Entschädigungsanspruchs bei Benachteiligung einer Arbeitnehmerin in der Schuhproduktion

1. Nach der Wertung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG ist bei einer gesetzwidrigen Benachteiligung eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeiten gegeben; auch § 612 Abs. 3 BGB a.F. stellte trotz seiner Formulierung als Verbotsnorm eine Anspruchsgrundlage für die vorenthaltenen Entgeltbestandteile dar. 2. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gibt benachteiligten Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die Leistungen, die ihnen aufgrund ihres Geschlechts vorenthalten wurden; die Beseitigung der Benachteiligung bei der Entgeltzahlung kann nur durch eine "Anpassung nach oben" erfolgen. 3. Nach § 15 Abs. 4 AGG muss ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden; der Erfüllungsanspruch auf die als Frau vorenthaltenen Leistungen unterliegt nicht der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG.