Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch Freistellung; Urlaubsverfall
LAG Köln, Teilurteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 11 Sa 305/01
DRsp Nr. 2002/15362
Erfüllung von Urlaubsansprüchen durch Freistellung; Urlaubsverfall
»1. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung ohne Widerrufsvorbehalt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche frei und nimmt der Arbeitnehmer diese Freistellung widerspruchslos in Anspruch, werden hierdurch noch bestehende Urlaubsansprüche in entsprechendem Umfang erfüllt.2. Der Urlaubsanspruch endet im außertariflichen Bereich grundsätzlich mit dem Urlaubsjahr (31.12.) ; dass Übertragungsgründe im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vorgelegen haben, hat der Arbeitnehmer vorzutragen.«