BAG - Urteil vom 09.08.2016
9 AZR 575/15
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 2; MuSchG § 6 Abs. 1; BUrlG § 9;
Fundstellen:
AP MuSchG 1968 § 17 Nr. 1
AUR 2016, 522
ArbRB 2016, 357
BB 2016, 2804
DB 2016, 3052
DB 2016, 7
DStR 2016, 16
EzA-SD 2016, 9
NJW 2016, 3740
NZA 2016, 1392
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 91/14
ArbG Erfurt, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1834/13

Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur bei bestehender Arbeitspflicht des ArbeitnehmersUnvereinbarkeit von mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot und Erfüllung des UrlaubsanspruchsMutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot und Resturlaubsanspruch

BAG, Urteil vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 575/15

DRsp Nr. 2016/18046

Erfüllung des Urlaubsanspruchs nur bei bestehender Arbeitspflicht des Arbeitnehmers Unvereinbarkeit von mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot und Erfüllung des Urlaubsanspruchs Mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot und Resturlaubsanspruch

1. Ein tätigkeitsbezogenes generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG verhindert den zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erforderlichen Leistungserfolg auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war und der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen hat. 2. § 17 Satz 2 MuSchG regelt die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen wird. Orientierungssätze: 1. Besteht für die schwangere Arbeitnehmerin infolge eines generellen tätigkeitsbezogenen Beschäftigungsverbots nach § 4 MuSchG und der Nichtzuweisung einer anderweitigen zumutbaren Tätigkeit keine Arbeitspflicht, kann auch bei vorheriger Festlegung des Urlaubszeitraums nicht der für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erforderliche Leistungserfolg eintreten.