BAG - Urteil vom 07.09.2022
5 AZR 502/21
Normen:
Rom I-VO Art. 3 Abs. 1; Rom I-VO Art. 8 Abs. 1; Rom I-VO Art. 28; MTV Metall- und Elektroindustrie Nordmetall v. 03.07.2008 § 16 Nr. 1.2; MTV Metall- und Elektroindustrie Nordmetall v. 17.12.2018 § 16 Nr. 1.2;
Fundstellen:
AP BGB _ 611a nF Nr. 5
EzA-SD 2023, 8
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 8/21
ArbG Hamburg, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 45/18

Erfüllung des tariflichen Anspruchs auf BruttoarbeitsvergütungKeine Erfüllung des Entgeltanspruchs durch Hypotax-Verfahren bei normativ geltendem TarifvertragTarifliche Ausschlussfrist bei einmaliger Geltendmachung eines sich wiederholenden ZahlungsanspruchsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 128/22 v. 07.09.2022

BAG, Urteil vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 502/21

DRsp Nr. 2023/736

Erfüllung des tariflichen Anspruchs auf Bruttoarbeitsvergütung Keine Erfüllung des Entgeltanspruchs durch Hypotax-Verfahren bei normativ geltendem Tarifvertrag Tarifliche Ausschlussfrist bei einmaliger Geltendmachung eines sich wiederholenden Zahlungsanspruchs Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 128/22 v. 07.09.2022

Orientierungssätze: 1. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht umfasst bei einer Bruttolohnvereinbarung auch die Leistungen, die - wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge - nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen. Im Regelfall des im Inland durchgeführten Arbeitsverhältnisses betreffen der Abzug und die Abführung von Lohnbestandteilen nur die Frage, wie der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (Rn. 40). 2. Sieht ein kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ geltender Tarifvertrag eine Bruttovergütung vor, erfüllt der Arbeitgeber den darauf gerichteten Anspruch eines Arbeitnehmers, der während einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland dort steuerpflichtig ist, nicht (teilweise) durch den Einbehalt der lediglich hypothetisch in Deutschland zu entrichtenden Lohnsteuer, die er nicht an die deutschen Finanzbehörden abführt (Rn. 32, 41).