Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 24 vom 25.05.2016
ZIP 2016, 1940
ZIP 2016, 45
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1851/15
ArbG Brandenburg, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 260/15
Erfüllung des gesetzlichen MindestlohnsGesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger EntgeltanspruchBerechnung der Differenzvergütung zwischen tatsächlich gezahltem Lohn und gesetzlichem MindestlohnMindestlohn als Bruttoarbeitslohn als das als Gegenleistung für die Arbeit geleistete EntgeltMindestlohnerfüllung durch alle im Synallagma stehenden Gegenleistungen des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 135/16
DRsp Nr. 2016/9648
Erfüllung des gesetzlichen MindestlohnsGesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn als eigenständiger EntgeltanspruchBerechnung der Differenzvergütung zwischen tatsächlich gezahltem Lohn und gesetzlichem MindestlohnMindestlohn als Bruttoarbeitslohn als das als Gegenleistung für die Arbeit geleistete EntgeltMindestlohnerfüllung durch alle im Synallagma stehenden Gegenleistungen des Arbeitgebers
1. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.2. Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Erfüllung tritt mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein. Auch verspätete Zahlungen können Erfüllungswirkung haben.Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde. Das erfordert deren schlüssige Darlegung. Die Behauptung einer aus dem Durchschnitt eines Zeitraums ermittelten Stundenzahl ersetzt diesen Vortrag nicht.
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